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Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung – BesÜV2Bek 1994-01-14

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1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1994, 125


Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind
Ia B 3 bis B 11 788,87 914,71 1.022,39
C 4
R 3 bis R 10
Ib B 1 und B 2 665,48 791,32 899,00
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic A 9 bis A 12 591,42 717,26 824,94
II A 1 bis A 8 557,13 676,97 784,65
Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 107,68 DM.
3

In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 7,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 37,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 29,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 22,20 DM.
4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
5


Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Ic 473,14 DM,
Tarifklasse II 445,71 DM.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25